Qualitätssicherung, Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz, Hinweisgeberschutz

Qualitätssicherung

Der Schwesternverband setzt hohe Qualitätsstandards zum Wohle der Bewohner*innen, Kund*innen, Klienten und Gäste. Der Umgang mit Geschäftspartnern und das Verhalten gegenüber Mitarbeiter*innen sind von Fairness und ethischem Verhalten geprägt. Entsprechend unseres Leitbilds sowie aller gesetzlichen Anforderungen basieren unsere geschäftlichen Aktivitäten auf Verantwortung, Integrität und Rechtskonformität. Der Schwesternverband erkennt die internationalen Standards der allgemeinen Menschenrechte an und hält diese ein. Verstöße gegen diese Leitlinien sowie gegen sonstige rechtliche Bestimmungen werden nicht toleriert. Lieferanten und Geschäftspartner werden vertraglich zur Einhaltung unseres entsprechenden Verhaltenskodex verpflichtet.

Bei Verstößen gegen unsere Leitlinien oder gesetzliche Bestimmungen sowie bei Beschwerden stehen Ihnen folgende Meldewege und Beschwerdeverfahren zur Verfügung:

Allgemeines Beschwerdeverfahren

Hinweise und Beschwerden geben uns die Gelegenheit, Fehler als Chance zur Verbesserung zu nutzen und somit die Zufriedenheit unserer Bewohner*innen, Kund*innen, Klient*innen und Gäste sowie Mitarbeiter*innen zu fördern. Wir nehmen Ihre Kritik und Anliegen ernst und sind um eine zeitnahe Problemlösung bemüht.

Kontakt zum Zentralen Qualitätsmanagement

  • Per E-Mail
    zqm@schwesternverband.de
  • Per Telefon
    06824/909-176

 

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Die Einhaltung der im Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz beschriebenen menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten hat beim Schwesternverband aufgrund des Leitbilds und der vorbeschriebenen Grundsätze einen hohen Stellenwert. Näheres erfahren Sie in der Grundsatzerklärung sowie dem Verhaltenskodex, dessen Einhaltung von allen Geschäftspartnern eingefordert wird.

Grundsatzerklärung Lieferketten
Verhaltenskodex Schwesternverband

Für Hinweise und Meldungen, die auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken oder die Verletzung menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten, die durch das Handeln des Schwesternverbandes im eigenen Geschäftsbereich oder eines unmittelbaren Zulieferers entstanden sind, stehen Ihnen die folgenden Wege zur Verfügung:

  • Beschwerdeverfahren des Zentralen Qualitätsmanagements (s.o.):
    Sie können auch in diesem Rahmen das vorbenannte „Allgemeine Beschwerdeverfahren“ nutzen. Dies bedeutet, dass die Beschwerde und ggf. etwaige hiermit zusammenhängende Maßnahmen direkt an die jeweiligen Ansprechpartner*innen durch das zentrale Qualitätsmanagement adressiert werden können. Selbstverständlich werden die Datenschutzbestimmungen eingehalten.Wünschen Sie jedoch auch eine Anonymität innerhalb des Schwesternverbandes, steht Ihnen der folgende Meldeweg zur Verfügung.
  • Hinweisgeberschutzbeauftragte:
    Wollen Sie Ihre Meldung an eine Person richten, die im Sinne von § 8 Abs. 3 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz unabhängig und an Weisungen nicht gebunden sowie auch innerhalb des Unternehmens zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, dann können Sie sich direkt an die Hinweisgeberschutzbeauftragte im Rahmen des im Folgenden beschriebenen Systems wenden.

 

Hinweisgeberschutzsystem

Der Schwesternverband ermöglicht Ihnen die vertrauliche Meldung von Rechtsverstößen im Rahmen seines Hinweisgeberschutzsystems. Ziel ist die Umsetzung der gesetzlichen Hinweisgeberschutzregelungen, damit verbunden der Schutz der hinweisgebenden Personen sowie das möglichst schnelle Abstellen von Rechtsverstößen.

Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich bestimmt sich nach den Vorschriften des Hinweisgeberschutzgesetzes, d.h. er umfasst insbesondere Informationen über Verstöße, die strafbewehrt sind, Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient, sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, die im Hinweisgeberschutzgesetz aufgelistet sind (z.B. Bekämpfung von Geldwäsche, Regelungen des Verbraucherschutzes).

Das Hinweisgeberschutzsystem ersetzt nicht das vorgenannte allgemeine Beschwerdemanagement. Beschwerden, bei denen keine Anonymität gewünscht bzw. angezeigt ist, sind weiterhin an das Zentrale Qualitätsmanagement zu richten. Das Hinweisgeberschutzsystem soll Ihnen dagegen eine Möglichkeit geben, vertraulich über Rechtsverstöße zu informieren, wenn Sie befürchten, dass Ihnen aus einer offenen Ansprache oder Meldung Nachteile entstehen. Sie haben dann die Möglichkeit anonym zu bleiben.

Unabhängigkeit, Verschwiegenheit

Der Schwesternverband hat als Hinweisgeberschutzbeauftragte die Juristin und interne Datenschutzkoordinatorin Beate Matheis benannt. Die Funktion der Hinweisgeberschutzbeauftragten ist getrennt von den sonstigen Funktionen. Als Hinweisgeberschutzbeauftragte ist sie nicht weisungsgebunden und auch gegenüber der Geschäftsleitung zur Verschwiegenheit hinsichtlich der Person des Hinweisgebers/der Hinweisgeberin verpflichtet, sofern diese*r die Anonymität wünscht bzw. nicht ausdrücklich in die Bekanntgabe ihrer/seiner Identität einwilligt.

Meldewege

Per E-Mail:

Es wurde eine separate E-Mail-Adresse eingerichtet, die ausschließlich die Hinweisgeberschutzbeauftragte einsehen kann.

hinweisgeberschutz@schwesternverband.de

Wichtig ist jedoch, dass Sie, sofern Sie Mitarbeiter*in sind, nicht von einer privaten E-Mail-Adresse aus personenbezogene Daten wie z.B. Namen und sonstige Daten von Mitarbeiter*innen/Kolleg*innen oder Bewohner*innen/Kund*innen/Klient*innen senden. Dies würde gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen. In diesem Fall oder wenn Sie auch der Hinweisgeberschutzbeauftragten gegenüber anonym bleiben wollen, können Sie daher folgende Alternativwege wählen:

Telefonisch:

Mobil +49 (151) 50974186

Postversand:

Vertraulich/ Nicht öffnen
An die Hinweisgeberschutzbeauftragte
Schwesternverband Pflege und Assistenz gGmbH
Im Eichenwäldchen 10
66564 Ottweiler

Folgen und Schutz/ Können mir wirklich keine Nachteile entstehen?

Dem/der Hinweisgeber*in dürfen aufgrund des Hinweises keine arbeitsrechtlichen Nachteile oder Repressalien im beruflichen Kontext entstehen. Dies gilt nicht im Falle der wissentlich falschen oder grob fahrlässig falschen Information seitens der/des Hinweisgebers*in. D.h. die hinweisgebende Person muss hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die von ihr gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprechen.

Datenschutzerklärung Hinweisgeberschutz


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